Hundesteuerpflicht eines Tierschutzvereins

Hundesteuerpflicht eines Tierschutzvereins
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Hundesteuerpflicht eines Tierschutzvereins

Ein Tierschutzverein kann nicht Halter von 18 Hunden sein, wenn der Verein im Hinblick auf seine finanzielle Situation nicht in der Lage ist, die laufenden Ausgaben für die Tiere sowie die Unterbringungskosten zu tragen.

Über welchen Sachverhalt musste der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden?

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Mitglied und um die Vorstandsvorsitzende eines Tierschutzvereins. Konkret bezweckte der Verein die Fürsorge für notleidende, gequälte und herrenlose Hunde und andere Tiere. Der Verein nahm entsprechende Tiere auf, wobei die Aufnahmekapazität bei Hunden vorerst auf 20 Tiere begrenzt wurde. Die Vereinsmitglieder sollen sich im Rahmen der Zweckbestimmung ehrenamtlich und ohne Entgelt betätigen.

Zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag der passiven, nicht direkt am Tier tätigen Mitglieder. Die Hunde werden auf dem Grundstück der Klägerin gehalten.

Nach einer Begehung durch das Veterinäramt stellte die beklagte Behörde fest, dass sich 20 Hunde auf dem Grundstück der Klägerin befanden. Aufgrund dessen setzte die Beklagte gegen die Klägerin Hundesteuer gegen die Klägerin i.H.v. 2.106,00 EUR fest.

Die Klägerin verwies darauf, dass die Hunde nicht zu privaten Zwecken gehalten werden. Vielmehr sei der Verein der Halter der Hunde. Sie betreue die Hunde zudem nicht alleine, da es Helfer aus dem Vereine geben sowie weitere ehrenamtlich Tätige. Der Vereine erhalte Spenden sowohl von ihr als auch von anderen Personen.

Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin. Dagegen legte die beklagte Behörde Berufung ein.

Wie hat der VGH Baden-Württemberg den Fall entschieden?

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