Gewerbesteuerbefreiung bei Altenheimen und Pflegeeinrichtungen nicht für alle Einkünfte

Geld
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gewerbesteuerbefreiung bei Altenheimen und Pflegeeinrichtungen nicht für alle Einkünfte

Zinseinkünfte einer im Pflegebereich tätigen GmbH sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Worüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden?

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen entsprechend den Leistungskatalogen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ist. Im Jahr 2009 erwarb eine Anteilserwerberin sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Die Anteilserwerberin übernahm zudem die Geschäftsführung der Klägerin.

Zur Finanzierung der Übernahme dieser Geschäftsanteile nahm die Klägerin selbst ein Darlehen über 250.000,00 EUR bei einer Bank auf. Das Darlehen war mit 7,4 % jährlich zu verzinsen. Die Klägerin vereinbarte mit der Anteilserwerberin, dieser ebenfalls ein entsprechendes Darlehen zu 7,4 % Zinsen jährlich zu gewähren. Das Darlehen wurde im Jahr 2011 ausgezahlt und die Anteilserwerberin bezahlte damit den Kaufpreis für die Anteile.

Die Klägerin zahlte im Jahr 2011 Zinsen in Höhe von 17.620 €, die sie als Betriebsausgaben in Abzug brachte. Die Klägerin gewährte der Anteilserwerberin zudem ein weiteres Darlehen aus eigenem Vermögen, das in Höhe von 4 % jährlich verzinst werden sollte. Im Jahr 2011 erzielte die Klägerin Zinserträge aus Bankguthaben in Höhe von 392,16 €. Die Klägerin erhielt ferner Provisionen für die Empfehlung eines Anbieters von Treppenliften sowie eines Anbieters sozialer Dienste.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde eine partielle Gewerbesteuerpflicht in Höhe der erzielten Zins- und Provisionserträge angenommen, so dass das beklagte Finanzamt geänderte Gewerbesteuermessbescheide erließ. Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Einspruchs. Eine anschließende Klage zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg führte hingegen zur Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide. Dagegen legt nun das Finanzamt Revision ein.

Welche Entscheidung traf nun der BFH?

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