Gewerbesteuer bei Einkünften aus Betrieb therapeutischer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Gewerbesteuer beim Betrieb therapeutischer Einrichtungen
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gewerbesteuer bei Einkünften aus Betrieb therapeutischer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Die erzieherische Tätigkeit aus dem Betrieb eines Kinder- und Jugendheims ist nur dann eigenverantwortlich und damit gewerblich, wenn der Betriebsinhaber einen aktiven Anteil daran hat und nicht nur organisatorisch sicherstellt, dass sein Erziehungskonzept durchgeführt wird.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Beteiligten im zugrunde liegenden Gerichtsverfahren (Urteil vom 23.05.2019, Az. 1 K 1430/16) streiten über die Qualifizierung von Einkünften des Klägers als solche aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb und damit über die Frage, ob diese Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und betreibt eine therapeutische Einrichtung. Für die therapeutische Arbeit beschäftigt der Kläger mehrere Fachkräfte, u.a. sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen. In den Streitjahren war die Einrichtung durchschnittlich mit 65 Heimplätzen in der Gruppenarbeit, 8 in sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften und 5 im betreuten Wohnen belegt. Die Betreuung erfolgt in der Regel in Wohngruppen in verschiedenen Häusern. Die Kinder und Jugendlichen besuchen daneben öffentliche Schulen. Der Kläger selbst betreut keine der Gruppen unmittelbar. Am 01.12.2014 begann beim Kläger eine Betriebsprüfung. Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Klägers als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen sei. Infolge dessen erließ das Finanzamt (der Beklagte) am 07.09.2015 erstmalig Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte u.a. geltend, dass seine Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit sei und daher keine Gewerbesteuer festzusetzen sei. Insoweit hatte der Einspruch jedoch keinen Erfolg.

Wie haben die Finanzrichter den Fall entschieden?

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