Flugunterricht für Privatpiloten: Steuerpflichtig?
Flugunterricht für die Privatpilotenlizenz unterliegt keiner Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a) UStG (BFH, Urt. v. 13.11.2024, Az. XI R 32/22).
Worum geht es?
Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich satzungsgemäß der Förderung des Luftsports widmet. In den streitgegenständlichen Jahren 2016 und 2017 bot er unter Verwendung eines vereinseigenen Flugzeugs Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der Privatpilotenlizenz an. Der Verein verfügte über eine entsprechende Ausbildungserlaubnis des zuständigen Luftsportverbands.
Die Teilnahme an den Lehrgängen war entgeltpflichtig. Ab Oktober 2016 stellte der Verein den Flugschülern getrennte Entgelte für die Nutzung des Flugzeugs mit Umsatzsteuer sowie für die Flugausbildung ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung. In den Umsatzsteuererklärungen behandelte der Verein die Einnahmen aus der Flugzeugsüberlassung als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend und die Einnahmen aus dem Flugunterricht steuerfrei gemäß § 4 Nr. 22 a) UStG.
Das Finanzamt nahm hingegen eine einheitliche steuerfreie Leistung an und korrigierte den Vorsteuerabzug entsprechend, insbesondere hinsichtlich der Anschaffungskosten des Flugzeugs. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Harbucks, Stock-Fotografie-ID: 1200382181
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