Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Inklusionsbetrieben?
Der ermäßigte Steuersatz kommt für sog. Inklusionsbetriebe dann in Betracht, wenn der Anteil der zu berücksichtigenden Beschäftigen mindestens 40 % beträgt. Dazu gehören neben schwerbehinderten Menschen nun auch psychisch kranke Menschen.
Worum geht es?
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Da diese Betriebe zwischen reinen Behindertenwerkstätten und dem regulären Arbeitsmarkt stehen und der Inklusion (gleichberechtigte Teilhabe) dienen sollen, muss der Anteil der schwerbehinderten Menschen nach dem Sozialrecht zwischen 30 und 50 % aller Beschäftigten im Betrieb liegen. Ein solcher Betrieb ist dann als steuerfreier Zweckbetrieb anzuerkennen, wenn die Quote mindestens 40 % beträgt. Sofern der Betrieb nicht nur der Erwirtschaftung zusätzlicher Mittel für die Organisation dient, sondern die direkte Zweckerfüllung mit Hilfe des Betriebs im Vordergrund steht, kommt in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht. Bislang wurden hierbei psychisch kranke Menschen bei den genannten Kriterien nicht berücksichtigt.
Wie sind die Kriterien nach dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun zu fassen?
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