Ermäßigter Steuersatz bei gemeinnützigen Einrichtungen nicht immer anwendbar

7 oder 19 % Mehrwertsteuer?
Geschrieben von: André Schoon

Ermäßigter Steuersatz bei gemeinnützigen Einrichtungen nicht immer anwendbar

Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht mit 7 % zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.

Worum geht es in dem gerichtlichen Verfahren?

Der Kläger des Verfahrens vor dem BFH (Urteil vom 23.07.2019, Az. XI R 2/17) war ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens. Er verfolgt mildtätige Zwecke durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks betreibt er eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel, solchen Personen Arbeitsplätze zu bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Seit dem 02.07.2007 betreibt der Kläger zudem ein Bistro und eine öffentliche Toilette, die nicht Betriebsteil der Werkstatt für Behinderte sind. Sowohl die Lohnkosten der im Bistro beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen als auch die Lohnkosten der aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen ausgegliederten und nunmehr in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigten behinderten Menschen wurden durch öffentliche Mittel gefördert. Der Kläger unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb des Bistros und der öffentlichen Toilette dem ermäßigten Steuersatz. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bistro um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der kein Zweckbetrieb sei. Folglich wendete das Finanzamt den allgemeinen Steuersatz an, wogegen sich der Kläger erfolglos mit einem Einspruch wendete. Auch die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen.

Hatte die Revision vor dem BFH Erfolg?

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