Bundesweiter Vorreiter: Tübinger Verpackungssteuer verfassungsgemäß
Die Erhebung einer Verpackungssteuer greift in die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Verkäufer aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ein; der Eingriff ist jedoch verfassungsgemäß (BVerfG, Beschl. v. 27.11.2024, Az. 1 BvR 1726/23).
Worum geht es?
Die Stadt Tübingen erhebt seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen. Damit ist sie bundesweit Vorreiter. Betroffen sind nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck.
Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen. Der Steuerbetrag beträgt 50 Cent für Einweg-Verpackungen wie Kaffeebecher, 50 Cent für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 20 Cent für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie Strohhalme. Zur Entrichtung dieser Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet, darunter auch die beschwerdeführende Franchise-Nehmerin.
Die Franchise-Nehmerin hatte zunächst einen erfolgreichen Normenkontrollantrag gestellt. Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hatte das BVerwG jedoch entschieden, dass ein örtlicher Bezug des Verbrauchs bestehe und damit Gesetzgebungskompetenz der Länder vorliege, da die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränke als „mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ anknüpfe.
Gegen diese Entscheidung wendete sich die Franchise-Nehmerin nun mit ihrer Verfassungsbeschwerde.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Khanchit Khirisutchalual, Stock-Fotografie-ID: 2163872496
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