Bundesverfassungsgericht zum Solidaritätszuschlag
Das BVerfG erklärt den Soli auch 30 Jahre nach dessen Einführung noch für verfassungsgemäß (BVerfG, Urt. v. 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20).
Worum geht es?
Der Solidaritätszuschlag (Soli) wurde 1995 eingeführt, seit 2021 müssen ihn nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger zahlen. Für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er bereits abgeschafft. Etwa sechs Millionen Personen sowie 600.000 Kapitalgesellschaften zahlen den Soli weiterhin.
In diesem Jahr müssen laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) diejenigen Soli zahlen, die mindestens 19.950 Euro Steuern auf ihr Einkommen leisten. Teilweise fällig wird die Abgabe damit für alle Ledigen mit einem zu versteuernden Einkommen ab etwa 73.500 Euro. Der volle Soli ist ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 114.300 Euro zu zahlen. Für Verheiratete oder Steuerpflichtige mit Kindern liegen die Grenzen höher.
Sechs FDP-Abgeordnete hatten nun gerügt, die Weitererhebung des Soli sei eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Es sei zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), dass seit einigen Jahren nur noch Besserverdienende den Soli zahlen mussten.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Firn, Stock-Fotografie-ID: 1183096678
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