BMF konkretisiert Anforderungen an wirtschaftliche Tätigkeit: Wann bleibt der Vorsteuerabzug trotz Verlusten möglich?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

BMF konkretisiert Anforderungen an wirtschaftliche Tätigkeit: Wann bleibt der Vorsteuerabzug trotz Verlusten möglich?

Das BMF stellt klar, dass bei dauerhaft defizitär betriebenen Einrichtungen der Vorsteuerabzug nur dann in Betracht kommt, wenn zwar eine entgeltliche Leistung vorliegt, die Tätigkeit aber nach einer Gesamtwürdigung als wirtschaftlich einzustufen ist (BMF, Schreiben v. 20.01.2026).

Worum geht es?

Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitär betriebener Einrichtungen neu konkretisiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Hintergrund sind zahlreiche Entscheidungen von EuGH und BFH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei strukturell verlustträchtigen Tätigkeiten eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt.

Besonders betroffen sind Einrichtungen, deren Einnahmen dauerhaft deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, etwa im sozialen, kulturellen oder bildungsbezogenen Bereich, und die regelmäßig öffentliche Zuschüsse erhalten. Im Fokus der Neuregelung steht vor allem die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung, insbesondere bei sehr niedrigen oder lediglich symbolischen Entgelten.

Zweistufige Prüfung bei dauerhaft defizitären Einrichtungen

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Bildnachweis: Cineberg, Stock-Fotografie-ID: 639903718

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