BFH erweitert die Gewinnpauschalierung für Werbeeinnahmen

Messestände pauschal 15 % Besteuerung
Geschrieben von: André Schoon

BFH erweitert die Gewinnpauschalierung für Werbeeinnahmen

Bei Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit kann der Gewinn mit 15 % der Einnahmen pauschaliert werden. Hierbei genügt ein sachlicher Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit. Ein räumlicher Zusammenhang zu entsprechenden Veranstaltungen ist nicht erforderlich.

Worüber musste der BFH genau entscheiden?

Der BFH musste in dem zugrunde liegenden Verfahren (Urteil vom 26.06.2019, Az. V R 70/17) über die Klage eines gemeinnützigen Vereins entscheiden, beim es sich um eine Selbsthilfeorganisation in Bezug auf eine bestimmten Krankheit handelt. Dem Zweckbetrieb „Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse“ ordnete der Kläger auch Einnahmen aus der Vermietung von Informationsständen an Pharmaunternehmen (Standmieten) zu. Das beklagte Finanzamt ging davon aus, dass die Einnahmen aus der Standvermietung nicht zweckbetriebszugehörig seien. Eine dagegen gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Standvermietung zwar nicht zu einem Zweckbetrieb gehöre, aber pauschal mit 15 % besteuert werden. Dagegen wandte sich das Finanzamt mit einer Revision zum BGH.

Wer bekam Recht?

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