Beiträge eines Profi-Fußballers für Sportunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Beiträge eines Profi-Fußballers für Sportunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten?

Die Beiträge eines Berufssportlers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten und können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Über welchen Sachverhalt hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um einen Profi-Fußballspieler. Er erzielt aus dieser Tätigkeit u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2014 zahlte der Kläger Beiträge für zwei sog. Sportunfähigkeitsversicherungen. Die Versicherungen sahen für den Fall der vorübergehenden Sportunfähigkeit tägliche Versicherungsleistungen und für den Fall der vollständigen Sportunfähigkeit Einmalzahlungen vor.

Der Kläger erklärte die Beiträge für die Versicherungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Beiträge hingegen als Sonderausgaben. Da noch weitere Vorsorgeaufwendungen vorlagen, wirkten sich die Beiträge zu den Sportunfähigkeitsversicherungen faktisch nicht auf die Höhe der Einkommensteuer aus. Der Kläger legte daher Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 ein. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt verwies u.a. darauf, dass es keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken gebe. Der Kläger erhob darauf Klage zum Finanzgericht.

Wie hat das Finanzgericht entschieden?

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