Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze unionsrechtmäßig?
Der BFH hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob das national geregelte Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen gemäß § 12 II Nr. 11 S. 2 UStG unionsrechtskonform ist (BFH, Beschl. v. 10.01.2024, Az. XI R 11/13).
Worum geht es?
Das Umsatzsteuergesetz enthält in § 12 II Nr. 11 S. 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen. Danach unterliegt nur die Übernachtungsleistung nach § 12 II Nr. 11 S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, gilt dagegen der Regelsteuersatz.
Der BFH vertrat in der Vergangenheit die Auffassung, dass das Aufteilungsgebot unionsrechtskonform ist und dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht, wonach eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. In den letzten Jahren gab es jedoch immer intensivere Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des nationalen Aufteilungsgebots, ausgelöst durch ein Urteil des EuGH aus 2018, worin er entschieden hatte, dass eine einheitliche Leistung nicht aufgeteilt werden darf, sodass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden.
Der BFH sollte nun in gleich drei Fällen entscheiden. In allen Fällen boten die Hotels und Fremdenpensionen ihren Kunden, zusätzlich zur Übernachtung, die kostenlose Inanspruchnahme weiterer Zusatzleistungen an. Darunter fielen unter anderem die Nutzung von Parkplätzen, Frühstück, Fitness- und Wellnesseinrichtungen oder hoteleigenes WLAN. Sie ordneten die Zusatzleistungen als unselbstständige Nebenleistungen zu den Beherbergungsleistungen ein und unterwarfen sämtliche Leistungen einheitlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Dieser Vorgehensweise widersprachen sowohl Finanzämter als auch die erstinstanzlichen Gerichte. Sie werteten das Angebot der Zusatzleistungen vielmehr als selbstständige Leistungen. Diese seien aber mit dem regulären Steuersatz von 19 % zu versteuern. Selbst wenn die erbrachten Leistungen als unselbstständige Nebenleistungen zu behandeln wären, käme das Aufteilungsgebot nach § 12 II Nr. 11 S. 2 UStG zur Anwendung.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: Liudmila Chernetska, Stock-Fotografie-ID: 1453139066
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