Unterlassungsantrag gegen Correctiv-Berichterstattung nur teilweise erfolgreich

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unterlassungsantrag gegen Correctiv-Berichterstattung nur teilweise erfolgreich

Ulrich Vosgerau griff als Teilnehmer des rechten Geheimtreffens in Potsdam die daraufhin erfolgte Correctiv-Berichterstattung an. Er sieht sich in dieser falsch dargestellt. Nur in einem Punkt wurde ihm recht gegeben (LG Hamburg, Urt. v. 27.2.2024, Az. 324 O 61/24).

Worum geht es?

Im November 2023 fand in einem Potsdamer Hotel ein Geheimtreffen von Rechtsextremen statt, in welchem über die Vertreibung von Millionen Menschen aus Deutschland gesprochen wurde. Das Treffen bestand aus AfD-Politikern, bekannten Neonazis und finanzkräftigen Unternehmern. Das Medienunternehmen Correctiv erstattete über dieses Treffen Bericht. Einer der Teilnehmer war der Jurist Dr. Ulrich Vosgerau. Dieser sah sich durch die Berichterstattung falsch dargestellt und griff drei konkrete Formulierungen an.

Zum einen wendete er sich gegen die Formulierung „an die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“. Vosgerau beanstandete, nicht zu einer Ausbürgerungsidee gefragt und unvollständig wiedergegeben worden zu sein.

Weiter hatte er in der Berichterstattung beanstandet, er habe nicht allgemein türkischen Frauen die Fähigkeit zur freien Meinungsbildung bei der Briefwahl abgesprochen, sondern nur die konkrete Möglichkeit der Ausübung der freien Wahlentscheidung in bestimmten Fällen infrage gestellt, nämlich wenn diese bei der Briefwahl von Familienmitgliedern unter Druck gesetzt würden.

Die Dritte angegriffene Passage behauptete, Vosgerau habe den Zuhörern den Vorschlag unterbreitet, „man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen; je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit“.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: mediaphotos, Canva-Fotografie

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