Steueränderungsgesetz 2025 – Teil 4: Sphärenzuordnung
Am 4. September 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025. Der Referentenentwurf enthält neben einer Reihe technischer Anpassungen auch bedeutende Bestimmungen für das Gemeinnützigkeitsrecht.
Anhebung der Freigrenze
Die Einnahmenfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von 45.000 € auf 50.000 € angehoben. Diese Änderung soll ab dem 1. Januar 2026 gelten und bezweckt eine Entlastung kleiner, oftmals ehrenamtlich geführter Organisationen.
Sie stellt sicher, dass Körperschaften mit nur geringfügigen Einnahmen, etwa aus Vereinsfesten oder Veranstaltungen, nicht durch die Körperschaft- oder Gewerbesteuer belastet werden. Zugleich soll damit vermieden werden, dass bereits bei überschaubaren Einnahmen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) abgeben werden muss.
Gleichzeitig bleibt § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO unangetastet: Auch Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen weiterhin ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft verwendet werden.
Verzicht auf Sphärenzuordnung
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Bildnachweis: M.photostock, Stock-Fotografie-ID: 2166399130
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