Steueränderungsgesetz 2025 – Teil 1: Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steueränderungsgesetz 2025 – Teil 1: Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Am 4. September 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025. Der Referentenentwurf enthält neben einer Reihe technischer Anpassungen auch bedeutende Bestimmungen für das Gemeinnützigkeitsrecht.

Klarstellung und Anpassung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Kern der Neuregelung ist die gesetzliche Präzisierung, dass die Steuerfreiheit für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ausschließlich dann greift, wenn die Tätigkeit selbst unmittelbar einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient (§§ 52–54 AO).

Diese Neuregelung greift die bisherige Verwaltungspraxis auf und wird durch das BFH-Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. VIII R 9/21) gestützt. Der Bundesfinanzhof hatte darin entschieden, dass die bloße Tätigkeit „im Auftrag“ oder „für eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ nicht ausreicht, um eine Steuerbefreiung zu rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, dass die konkrete Tätigkeit einem steuerbegünstigten Zweck zugeordnet werden kann. Hierfür wird die Formulierung der §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG sprachlich überarbeitet und inhaltlich geschärft.

Damit soll eine häufige Fehlanwendung korrigiert werden, bei der Tätigkeiten beispielsweise in Schulen, bei kommunalen Einrichtungen oder staatlich getragenen Organisationen steuerfrei gestellt wurden, obwohl kein unmittelbarer gemeinnütziger Zweck verfolgt wurde.

Darüber hinaus enthält der Entwurf auch eine moderate Anhebung der steuerfreien Beträge:
• Der Übungsleiterfreibetrag soll ab dem 1. Januar 2026 von bislang 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich steigen.
• Die Ehrenamtspauschale soll von 840 Euro auf 960 Euro jährlich erhöht werden.

Diese Anhebung wird mit der Inflationsentwicklung begründet und soll das ehrenamtliche Engagement attraktiver gestalten. Sie zielt darauf ab, finanzielle Belastungen zu verringern und soll sicherstellen, dass ehrenamtlich tätige Personen auch künftig steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten können, ohne dass dies zur steuerlichen Belastung führt.

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Bildnachweis: Drazen Zigic, Stock-Fotografie-ID: 1334046433 

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