Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung

Spende für einen bestimmten Hund
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung

Spendende können dem Verein bestimmte Auflagen zur Verwendung der Spende machen. Die Spenderin hatte an ein Tierheim mit der Auflage gespendet, die Spende für einen bestimmten Hund zu verwenden. Das FG Köln hatte in erster Instanz entschieden, dass kein Spendenabzug zu gewähren sei. Dem gegenüber hat nun der BFH entschieden, dass die konkrete Zweckbindung dem Spendenabzug nicht entgegensteht.

Was ist passiert?

Die Klägerin hatte an ein Tierheim 5.000 Euro gespendet mit der Zweckbindung, dass von diesen 5.000 Euro ein bestimmter Problemhund in einer gewerblichen Tierpension unterzubringen sei. Das FG Köln hatte entschieden (Urteil vom 11.12.2018, Az 10 K 1568/17), dass kein Spendenabzug zu gewähren sei, da es sich nicht um eine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in das Vereinsvermögen handele. Es läge eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres vor.

Wie entschied das Gericht?

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