Softwareentwicklungs-Kongress als Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO?

Geschrieben von: Schomerus

Softwareentwicklungs-Kongress als Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO?

Ein Kongress für Anwender und Programmierer fällt nicht unter dem Begriff des Zweckbetriebs, so dass diese Veranstaltungen nicht dem ermäßigten Steuersatz i.S.v. § 12 Abs.2 Nr.8 UStG unterfallen.

Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 07.04.2016 (Az. 10 K 2601/13) entschieden, dass ein steuerbegünstigender Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO nur dann gegeben ist, wenn die steuerbegünstigenden Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar sind. Das Gericht hat hierbei klargestellt, dass dies nur der Fall ist, wenn sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung der steuerbegünstigenden Zwecke nicht trennen lässt.

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