Müssen Spender ab 2025 noch die Gemeinnützigkeit ausländischer Organisationen nachweisen?
Ab 2025 ist für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an ausländische Organisationen ausschließlich die Eintragung der Organisation im Zuwendungsempfängerregister (ZER) erforderlich; die Prüfung der Gemeinnützigkeit übernimmt das BZSt (FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 30.04.2025, Nr. 2025/5).
Worum geht es?
Die Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein befasst sich mit der Neuregelung des steuerlichen Verfahrens zur Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Bis einschließlich 2024 war es nach § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV erforderlich, dass der Zuwendende die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit des ausländischen Empfängers eigenständig nachweist. Dies erfolgte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Vorlage geeigneter Unterlagen wie Satzung, Tätigkeits- und Kassenberichte auf Nachfrage des zuständigen Finanzamts. Die Beweislast und Prüfungslast lag somit bei den Finanzämtern und beim Steuerpflichtigen.
Was hat sich geändert?
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Bildnachweis: kool99, Stock-Fotografie-ID: 1366945834
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