Liquidation und Gemeinnützigkeit – bleibt die Steuerbefreiung bestehen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Liquidation und Gemeinnützigkeit – bleibt die Steuerbefreiung bestehen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Revision zugelassen, um die Frage zu klären, ob gemeinnützige Körperschaften bereits mit ihrer Auflösung oder Liquidation ihre Steuerbefreiung einbüßen. Zudem geht es um die Klärung der Frage, ob das Finanzamt in einem solchen Fall befugt ist, Steuerbescheide bis zu zehn Jahre rückwirkend abzuändern (BFH, Beschl. v. 30.07.2025, Az. V B 3/24).

Worum geht es?

Im Zentrum des Verfahrens vor dem BFH steht die grundlegende Frage, ob gemeinnützige Körperschaften (darunter insbesondere Vereine, Stiftungen und gGmbHs) bereits mit der Auflösung oder dem Eintritt in die Liquidation ihre Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG verlieren. Diese Vorschrift gewährt steuerliche Begünstigungen für Körperschaften, „die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen“.

Anlass der Entscheidung war eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt wurde. Der BFH hat daraufhin die Revision zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Dabei wurde die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen ausdrücklich hervorgehoben. Konkret geht es um zwei entscheidungserhebliche Fragen:

  1. Verliert eine Körperschaft durch ihre Auflösung bzw. den Eintritt in die Liquidation automatisch die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG?
  2. Darf das Finanzamt bei einer solchen Auflösung Steuerbescheide rückwirkend für bis zu zehn Jahre ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)?

Wie geht es weiter?

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Bildnachweis: RapidEye, Stock-Fotografie-ID: 1391211832 

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