Gewinnpauschalierung bei Ausstellungsflächen

Geschrieben von: Schomerus

Gewinnpauschalierung bei Ausstellungsflächen

Die Überlassung von Standflächen an Unternehmen auf einem Kongress durch einen gemeinnützigen Verein stellt Werbung dar. Der Gewinn ist pauschal mit 15 % der Einnahmen zu ermitteln.

Das FG Münster hatte sich in seinem Urteil vom 22.03.2017 (Az. 9 K 518/14 K) mit der Anwendung des § 64 Abs.6 Nr.1 AO auf die entgeltliche Überlassung von Ausstellungsflächen zu beschäftigen. Im konkreten Fall ist der Kläger ein gemeinnütziger Verein, dessen Satzungszweck insbesondere durch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren, durch die Unterstützung von Modellprojekten im Bereich der Medizin sowie durch Aufklärungsarbeit verwirklicht wird. Alle zwei Jahre veranstaltet der Kläger einen medizinischen Kongress. Dafür mietet er Veranstaltungsräume. Der Mietvertrag umfasst dabei auch die Flächen, die Pharmaunternehmen für Ausstellungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Für die Überlassung der Standflächen an die Pharmaunternehmen schließt der Kläger mit diesen für den Kongress Ausstellerverträge ab.

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