Gemeinnützigkeit eines „Grillvereins“

Geschrieben von: Schomerus

Gemeinnützigkeit eines „Grillvereins“

Ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der technischen Grillkultur ist nicht gemeinnützig.

Das FG Baden-Württemberg lehnte in seinem Urteil vom 07.06.2016 (Az. 6 K 2803/15) die Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Grillvereins ab.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck im Wesentlichen die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur –geschichtlich- ist. Zusätzlich nimmt die sportliche Abteilung des Vereins dem Zweck entsprechend an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Kläger beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab.

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