Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung
Eine Kunststiftung, die ihre Kunstwerke in nicht öffentlich zugänglichen Privaträumen unterbringt, erfüllt nicht in Begriff der Gemeinnützigkeit
Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 23.02.2017 (Az. V R 51/15) mit den Grenzen der Anerkennung einer Kunststiftung als gemeinnützig zu beschäftigen. In diesem Fall ist die Klägerin eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die 2011 von einem Ehepaar errichtet und mit Gemälden aus deren Besitz ausgestattet wurde. Die Gemälde wurden in nicht öffentlich zugänglichen Privaträumen der Stifter aufbewahrt. In der Satzung wurden die Kinder und Enkel der Eheleute als Nachfolger der Stifter im Vorstand bestimmt.
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