Förderung von Turnierbridge ist gemeinnütziger Zweck

Geschrieben von: Schomerus

Förderung von Turnierbridge ist gemeinnütziger Zweck

Turnierbridge ist mit dem Schachsport intellektuell vergleichbar und damit als gemeinnützig anzuerkennen.

Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 09.02.2016 (Az. V R 71/14) mit Gemeinnützigkeitsstatus Dachverbandes von 14 Regionalbridgeverbänden zu beschäftigen. Der Dachverband nimmt dabei auf nationaler wie internationaler Ebene die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Organisation von Wettbewerben, Öffentlichkeitsarbeit, Unterrichts- und Turnierwesen wahr. Der Kläger gehört der European Bridge League und der World Bridge Federation, die ihrerseits Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) ist, an. Im Kern geht es um die Frage, ob der Dachverband nach der Öffnungsklausel des § 52 Abs.2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden kann.

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