Erneute Prüfung der Gemeinnützigkeit bei jeder steuerlich relevanten Satzungsänderung erforderlich?

Prüfung der Gemeinnützigkeit
Geschrieben von: André Schoon

Erneute Prüfung der Gemeinnützigkeit bei jeder steuerlich relevanten Satzungsänderung erforderlich?

Eine gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung fällt bereits dann weg, wenn eine Satzungsänderung die Inhalte der Mustersatzung der Finanzverwaltung betrifft. Ob es sich hierbei um gemeinnützigkeitsschädliche Änderungen handelt, ist unerheblich.

Worüber musste das Gericht entscheiden?

Im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.11.2018 (Az. 8 K 11191/16) ging es um einen gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Kinder – und Jugendpflege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene und ihrer Angehörigen war. Das beklagte Finanzamt erließ gegenüber dem Verein am 18.11.2014 einen Feststellungsbescheid, mit es bescheinigte, dass die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Am 16.02.2015 ging beim Finanzamt eine bis dahin unbekannte Satzung ein, mit der insbesondere die verfolgten Zwecke erheblich geändert wurden. Das Finanzamt wies darauf hin, dass die formellen Anforderungen für die Gewährung der Steuerbegünstigungen nicht erfüllt seien. Insbesondere seien die Formulierungen der Mustersatzung verbindlich und daher zu übernehmen. Eine entsprechende Anpassung erfolgte jedoch nicht. Vielmehr wurde eine neuerliche Satzungsänderung eingereicht, die ebenfalls nicht den steuerlichen Voraussetzungen entsprach. Das Finanzamt hob daher die Feststellung der Gemeinnützigkeit mit Wirkung zum 02.09.2014 auf. Einspruch und die anschließende Klage hatten keinen Erfolg.

Wie hat das Finanzgericht den Fall entschieden?

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