Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung
Bei Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen handelt es sich um Zweckbetriebe, für die der ermäßigte Steuersatz gilt, sofern die Tätigkeiten nicht die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse erfassen oder keinen Forschungsbezug aufweisen.
Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 10.05.2017 (Az. V R 43/14 und V R 7/15) vor allem mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu beschäftigen. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und Rechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen gemeinnützigen G-GmbH. Diese war im Bereich der Auftragsforschung tätig. In den Streitjahren 2002 bis 2005 war die G-GmbH Alleingesellschafterin der H-GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Au-GmbH und der An-GmbH war. Die G-GmbH vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen.
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