Durchbruch im Gemeinnützigkeitsrecht

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Durchbruch im Gemeinnützigkeitsrecht

Am 10.07.2024 erschien der Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024. Mit diesem wurden unter anderem auch Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht angekündigt. Es handelt sich zwar nicht um viele, aber dennoch weitreichende Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen, die im Folgenden näher beleuchtet werden sollen.

Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

1. § 58 Nr. 11 AO – Politische Betätigung außerhalb von Satzungszwecken

§ 58 AO enthält zahlreiche Betätigungen gemeinnütziger Organisationen, welche die Steuervergünstigung nicht ausschließen, obwohl sie gegen mindestens einer der Voraussetzungen verstoßen. Nach dem Referentenentwurf soll in § 58 eine neue Nr. 11 eingefügt werden. Danach soll die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass „eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.“ Grundsätzlich ist dies zwar ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot aus § 56 AO, wonach eine steuerbegünstigte Körperschaft nur ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen darf. Allerdings rechtfertigen geringfügige Verstöße unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

2. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO – Zeitnahe Mittelverwendung für alle gemeinnützigen Organisationen abgeschafft

Die in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO normierte Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhält die gesetzliche Verpflichtung, Mittel nicht dauerhaft in dem Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke einzusetzen. Die zeitnahe Mittelverwendung wird innerhalb der Rechnungslegung über eine Mittelverwendungsrechnung nachgewiesen. Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendungsfrist führt zum einen zum Abbau bestehender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr erforderlich ist. Zudem erleichtert die Abschaffung auch die Leistungsbeziehungen zwischen gemeinnützigen Körperschaften. Nach Ansicht des BMF ist davon auszugehen, dass es im eigenen Interesse der jeweiligen steuerbegünstigten Körperschaft liegt, ihre Mittel weiterhin regelmäßig zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

3. § 58 Nr. 3 Satzteil vor Satz 2 – (Redaktionelle) Änderung bei der Vermögensausstattung

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Bildnachweis: PlatooStudio, Stock-Fotografie-ID: 1393976401

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