Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften
Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind.
Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 20.03.2017 (Az. X R 13/15) mit der Reichweite des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung und den Grenzen allgemeinpolitischer Betätigung gemeinnütziger Organisationen zu beschäftigen.
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