Änderung des AEAO: Wann fördert ein Verein noch die Allgemeinheit?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Änderung des AEAO: Wann fördert ein Verein noch die Allgemeinheit?

Mit BMF-Schreiben vom 6. August 2024 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hinsichtlich der §§ 31b, 46, 52, 80 und 165 Abgabenordnung (AO) geändert beziehungsweise ergänzt.

Worum geht es?

§ 52 AO ist die Norm, welche festlegt, wann eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt. Laut dem Anwendungserlass setzt die Gemeinnützigkeit voraus, dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt (§ 51 Abs. 1 S. 1 AO). Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der geförderten Personen infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S. 2 AO).

Hierzu gilt Folgendes: Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. 

Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, war eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 bisher anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen. 

Diese Beträge wurden nun erhöht. Nach der Änderung ist eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.440 € je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 2.200 € nicht übersteigen. 

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Bildnachweis: Cineberg, Stock-Fotografie-ID: 639903718

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