Kurzarbeitergeld und (Oster-) Feiertage
Aufgrund der Corona-Krise haben viele Vereine Kurzarbeit vereinbart. Im Nachgang der Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit obliegt es dem Arbeitgeber, für seine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen. In diesem Zusammenhang muss die Höhe der individuellen Zahlungen vom Arbeitgeber berechnet werden. Fraglich ist, inwieweit aufgrund der anstehenden Osterfeiertage von den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen abgewichen werden muss.
Allgemeine Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Grundsätzlich wird die Höhe des Kurzarbeitergeldes nach dem sog. pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) berechnet. Es ist also die so genannte Nettoentgeltdifferenz zwischen dem im Normalfall erhaltenen Nettoentgelt (Soll-Entgelt) und dem aufgrund der Kurzarbeit tatsächlich erhaltenem Ist-Entgelt zu berechnen, wobei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Mehrarbeit unberücksichtigt bleiben. Das Kurzarbeitergeld wird bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen sodann für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind in Höhe von 67 % und für alle übrigen Arbeitnehmer in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz gewährt.
Sonderfall Feiertag
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