Neue Moschee? Verein hat keinen Anspruch auf Baugenehmigung

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Neue Moschee? Verein hat keinen Anspruch auf Baugenehmigung

Der Verein DITIB Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Moschee in einem besonderen Wohngebiet in Germersheim (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.11.2023, Az. 8 A 10433/23).

Worum geht es?

Bereits im Juni 2019 stellte der Verein einen Bauantrag zum Neubau einer Moschee mit einer Nutzfläche von etwa 2.226 m² und zwei Gebetsräumen mit einer Gesamtfläche von etwa 625 m². Der Bauantrag wurde vom Landkreis Germersheim abgelehnt. Der Verein reichte 2022 schließlich Klage ein.

Die erste Instanz hatte festgehalten, dass der Bebauungsplan ein besonderes Wohngebiet für den geplanten Standort ausweise. Dort seien „Anlagen für kirchliche Zwecke“, zu denen auch eine Moschee zähle, grundsätzlich zulässig. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Moschee nach Art und Umfang gebietsverträglich sei, also in dem besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar. Dabei komme es vor allem darauf an, ob die zu erwartenden Immissionen wie Lärm und Verkehr der Nachbarschaft zumutbar seien. Nach dem bisherigen Inhalt des Bauantrags lasse sich dies jedoch nicht hinreichend sicher beurteilen.

Das Verwaltungsgericht befand die Angaben im Bauantrag zum Großteil für unplausibel. So sei zum Beispiel nicht hinreichend deutlich, von wie vielen Personen die Moschee tatsächlich genutzt werden würde. In der Beschreibung wäre die maximale Personenzahl zwar auf 500 Personen begrenzt, allerdings sei dies nicht realistisch. Bereits die jetzige Moschee weise deutlich mehr Besucher auf, insbesondere zum Freitagsgebet und zu den beiden großen Festgebeten. Die Nutzfläche der neuen Moschee solle sich verdoppeln, die Fläche der Gebetsräume auf das Anderthalbfache des Bestandes vergrößert werden.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Lukassek, Stock-Fotografie-ID: 637645046 

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