Mitgliederversammlung: Anfechtung eines Beschlusses nach § 37 II BGB
Den Beschluss, der eine Ermächtigung nach § 37 II BGB ausspricht, kann nur der Verein selbst anfechten. Der Beschwerde fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Mitgliederversammlung, zu welcher der angefochtene Beschluss ermächtigt hat, bereits abgehalten wurde (OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.06.2023, Az. W 57/23).
Worum geht es?
Mit einem Beschluss durch das Amtsgerichts Frankfurt (Oder) sind zwei Vereinsmitglieder nach § 37 II BGB ermächtigt worden, in der für den 29.09.2022 anberaumten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
Grundsätzlich ist nach § 37 I BGB eine Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, kann gemäß § 37 II BGB das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen, wie es vorliegend geschehen ist.
Der Beschwerdeführer legte gegen den genannten Beschluss am 19.10.2022 Beschwerde ein.
Wie entschied das Gericht?
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