Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen aus Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten
Deutschkurse für Flüchtlinge und Migranten sind unter bestimmte Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit
Die OFD Niedersachsen hat in seinem Schreiben vom 29.10.2015 (Az. S 7179 – 126 – St 181) klargestellt, dass die nach § 42 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) steuerfrei sind, wenn diese vom Bundesamt für Integration zur Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind. Diese Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr.21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
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