Umsatzsteuerbefreiung bei Sportlehrgängen

Geschrieben von: Schomerus

Umsatzsteuerbefreiung bei Sportlehrgängen

Sportlehrgänge einer anerkannten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung durchgeführten Sportlehrgängen sind von der Umsatzsteuer befreit

Das BMF leitet in seinem Schreiben vom 26.01.2017 (Az. III C 3 – S 7181/13/10001) die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.23 UStG für bestimmte Sportlehrgänge her und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Nach § 4 Nr.23 UStG sind die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Laut dem UStAE können die Steuerbefreiung dabei nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung oder vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch nehmen.

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