Umsatzsteuer: keine Ehrenamtlichkeit bei Sparkassenvorständen
Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für ehrenamtliche Tätigkeiten kommt für Vorstände von Sparkassen grundsätzlich nicht in Betracht
In seinem Schreiben vom 08.06.2017 (Az. III C 3 – S 7185/09/10001-06) beschäftigt sich der BMF mit einem Urteil des BFH vom 17.12.2015 (Az. V R 45/14). Das Gericht entschied, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglieds eines Sparkassenverbands nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 26 UStG umfasst ist. Das BMF berücksichtigte dies nun in einer Neufassung des sich mit diesem Thema befassenden Abschnitts §4.26.1. Abs.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) und spezifizierte hierbei die Anforderungen an eine Ehrenamtlichkeit.
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