Keine Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtlich tätige Sparkassenvorstände

Sparkasse
Geschrieben von: Schomerus

Keine Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtlich tätige Sparkassenvorstände

Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für ehrenamtliche Tätigkeiten kommt für Vorstände von Sparkassen grundsätzlich nicht in Betracht.

In seinem Schreiben vom 08.06.2017 (Az. III C 3 – S 7185/09/10001-06) beschäftigt sich der BMF mit einem Urteil des BFH vom 17.12.2015 (Az. V R 45/14). Das Gericht entschied, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglieds eines Sparkassenverbands nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 26 UStG umfasst ist. Das Ministerium berücksichtigte dies nun in einer Neufassung des sich mit diesem Thema befassenden Abschnitts §4.26.1. Abs.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) und spezifizierte hierbei die Anforderungen an eine Ehrenamtlichkeit. Danach zählen zu der Ehrenamtlichkeit neben den in einem Gesetz ausdrücklich als solche genannten Tätigkeiten auch die, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicher Weise als ehrenamtlich bezeichnet oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen.

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