Übergangsregelung zum Zweckbetriebskriterium „des Erwerbs wegen“
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein reagiert auf ein BFH-Urteil und definiert, wann die Einrichtung der Wohlfahrtpflege „des Erwerbs wegen“ betrieben und dann nicht mehr als Zweckbetrieb anerkannt wird.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 27.11.2013 (Az. I R 17/12) klargestellt, dass eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dann „des Erwerbs wegen“ betrieben werde, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Das Gericht stellte hierbei fest, dass die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang (z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) geboten sein könne, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen.
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