Transparenzregister: keine Gebührenpflicht für gemeinnützige Vereine

Transparenzregister
Geschrieben von: André Schoon

Transparenzregister: keine Gebührenpflicht für gemeinnützige Vereine

Für den Eintrag gemeinnütziger Vereine im Transparenzregister besteht ab 2020 keine Gebührenpflicht mehr.

Worum geht es?

Im Rahmen der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat der Gesetzgeber ein zentrales Transparenzregister eingeführt. Dieses Register soll dazu beitragen, verschachtelte Unternehmensstrukturen öffentlich zu machen und dadurch insbesondere Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzudämmen. Die Meldepflichten betreffen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) SE, und KGaA), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften und Vereine. Diese müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten melden. Die Meldung als solche ist nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr erhoben. Diese Gebühr betrug 2019 2,50 EUR und wurde ab 2020 auf 4,80 EUR festgesetzt. Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Eintragungen – u.a. im Vereinsregister (§ 55 BGB) – ergeben, so dass für eingetragene Vereine grundsätzlich eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich ist. Allerdings wird auch von denjenigen Vereinen, die von der Mitteilungspflicht entbunden sind, eine entsprechende Gebühr erhoben.

Was hat sich nun geändert?

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