Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände
Das BMF äußert sich nach der geänderten Rechtsprechung zu Deutschen Jugendherbergen zur steuerlichen Behandlung.
Das BMF hat mit einem Schreiben vom 18.01.2018 (Az. IV C 4 – S 0187/09/10001:03) die Anforderungen an einen Zweckbetrieb nach § 68 Nr.1b AO konkretisiert. Nach dieser Vorschrift sind Zweckbetriebe u.a. auch Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen.
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