Steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden

Geschrieben von: Schomerus

Steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden

Das BMF erläutert, wann eine zeitnahe Verzichtserklärung in Bezug auf Aufwandsersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen gegenüber einem gemeinnützigen Verein vorliegt.

Das BMF ergänzt durch Schreiben vom 24.08.2016 (Az. IV C 4 – S 2223/07/0010:007) sein Schreiben vom 24.11.2014 (Az. IV C 4 – S 223/07/0010:005). In Letzterem stellte das Ministerium klar, dass derjenige, der auf einen Aufwendungsersatzanspruch oder auf seine Vergütung gegenüber einem gemeinnützigen Verein zeitnah verzichtet, einen Spendenbescheinigung ausgestellt bekommen kann, wenn dem Spender der Aufwendungsersatz bzw. die Vergütung ernsthaft eingeräumt wurde.

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