Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten
Die OFD Frankfurt ergänzt den Erlass für die einkommensteuerliche Befreiung von nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr.26 EStG
Zunächst stellt die OFD Frankfurt in ihrem Schreiben vom 15.11.2016 (Az. S 2245 A – 2 – St 213) klar, dass die bisher begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher miteinander gemein haben, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Dies gelte auch für den neu eingeführten Begriff des Betreuers. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten sei daher die pädagogische Ausrichtung.
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