Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“

Geschrieben von: Schomerus

Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“

Der Spendenabzug bei „Crowdfunding“ richtet sich nach der jeweiligen Erscheinungsform. Hierbei ist u.a. zwischen dem „klassischen Crowdfunding“ und dem „Spenden Crowdfunding“ zu unterscheiden.

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.12.2017 (Az.: IV C 4 – S 2223/17/10001) Regeln zur spendenrechtlichen Beurteilung der verschiedenen Erscheinungsformen des Crowdfunding erlassen. Zahlungen im Rahmen eines „klassischen Crowdfunding“, bei dem die Unterstützer eine Gegenleistung erhielten, seien nicht als Spende abziehbar. Ein Spendenabzug scheitere hier regelmäßig, weil der Zuwendungsempfänger entweder nicht steuerbegünstigt oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhalte. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung komme es dabei nicht an.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar