Kein Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides
Das BMF äußert sich zur Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides.
In § 60a AO geht es um die „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“. Eine Körperschaft erhält mit dem Bescheid einen Nachweis, dass ihre Tätigkeit einen Zweck erfüllt, der steuerbegünstigt ist. Das ist auch für Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft wichtig. Grundsätzlich ist dafür eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erforderlich. Das BMF stellt in seinem Schreiben vom 19.12.2017 (Az. IV C 1 – S 2405/0:008), das das Schreiben vom 13.12.2017 (Az. III C 3 – S 7015/16/10003) ergänzt klar, dass auch eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO („Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“) ausreichend ist, wenn die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge i.H.v. maximal 20.000,00 EUR jährlich begrenzt wird. Voraussetzung ist ferner, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gegeben ist.
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