Kapitalertragssteuer bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Körperschaften
Das BMF nimmt zu Auslegungsfragen hinsichtlich Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Gewinnen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Stellung.
Das BMF stellt mit seinem Schreiben vom 21.07.2016 (Az. IV C 2 – S 2706-a/14/10001) den persönlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs.1 Nr. 10 b S.4 EStG klar. Gemäß § 20 Abs.1 Nr.10 b S.1 EStG gelten Gewinne von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung als Einkünfte dieser Trägerkörperschaft (Ausschüttungsfiktion). Mithin ist ein Kapitalertragssteuerabzug durch den Betrieb gewerblicher Art vorzunehmen. In § 20 Abs.1 Nr. 10 b S.4 EStG wird geregelt, dass dies auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbefreiten Körperschaften gilt.
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