Gewinnerzielungsverbot von Wohlfahrteinrichtungen
Das BMF entschärft das Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ für die Annahme eines Zweckbetriebs der Wohlfahrtspflege.
Mit Urteil vom 27.11.2013 (Az. I R 17/12) hat der BFH entschieden, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht allein deshalb „des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 AO agiere, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmen anbiete. Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Az. IV A 3 – S 0062/15/10006) hat das BMF daher darauf hingewiesen, dass ein Handeln „des Erwerbs wegen“ auch dann vorliege, wenn durch die Gewinne eines Zweckbetriebes der Wohlfahrtspflege andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden. Mit Schreiben vom 06.12.2017 (Az. IV C 4 – S 0185/14/10002) hat das BMF nunmehr klargestellt, dass wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, widerlegbar (z. B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen) von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft ausgegangen werde, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben. Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) seien kein Indiz dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird.
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