Der bezahlte Sport fällt nicht unter dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff

Geschrieben von: Schomerus

Der bezahlte Sport fällt nicht unter dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff

Das BMF zieht Konsequenzen aus einem BFH-Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Tätigkeit eines Sport – Dachverbandes, in dem es u.a. um den Sportbegriff im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne ging.

Mit Schreiben vom 02.12.2016 (Az. III C 2 –S 7242 – a/16/10002) ändert das BMF aufgrund eines Urteils des BFH vom 24.06.2015 (Az. I R 13/13) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010 (BStBl 2010 I, S.846). In dem geänderten Abschnitt (12.9.) des Erlasses geht es um gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen. Der hier maßgeblichen Absatz 4 des Abschnitts stellt Regelungen zur Abgrenzung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu Zweckbetrieben auf.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar