Anwendungserlass zur Berichtigungspflicht und steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Geschrieben von: Schomerus

Anwendungserlass zur Berichtigungspflicht und steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung – insbesondere einer Steuererklärung – (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Abs. 3 AO) abzugrenzen ist.

In seinem Schreiben vom 23.05.2016 (Az. IV A 3 – S 0324/15/10001) hat der BMF im Anwendungserlass zur AO (AEAO) Regelungen zu § 153 AO eingefügt. Im Rahmes dieses Erlasses wird klargestellt, dass sowohl § 153 AO als auch § 371 AO eine im Zeitpunkt der Abgabe objektiv unrichtige Erklärung voraussetzen. Bei § 153 Abs.1 AO müsse der steuerrechtliche Fehler jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig begangen sein. Es reiche für eine Berichtigungspflicht aus, wenn nicht alle steuerrechtlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden, es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist bzw. kommen kann und der Steuerpflichtige dieses erkennt. Danach bedeute Erkennen das Wissen von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung sowie die Erkenntnis, dass es durch die Erklärung zu einer Verkürzung der Steuer kommen kann oder bereits gekommen ist.

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