Anfallsberechtigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der EU

Geschrieben von: Schomerus

Anfallsberechtigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der EU

Im Rahmen einer sogenannten Anfallsklausel kann auch eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts aufgeführt werden.

Die OFD Frankfurt hat in seinem Schreiben vom 28.02.2017 (Az. S 0174 A – 33 – St 53) darauf hingewiesen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen haben, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 55 Abs.1 Nr.4 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs.1 AO auch erfüllt ist, wenn in der Satzung einer Körperschaft als Anfallsberechtigte eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts aufgeführt wird. Die OFD nimmt dabei Bezug auf einen Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17.02.2017 (Az. S0174 A-024-II44).

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