Anfallsberechtigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der EU
Im Rahmen einer sogenannten Anfallsklausel kann auch eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts aufgeführt werden.
Die OFD Frankfurt hat in seinem Schreiben vom 28.02.2017 (Az. S 0174 A – 33 – St 53) darauf hingewiesen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen haben, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 55 Abs.1 Nr.4 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs.1 AO auch erfüllt ist, wenn in der Satzung einer Körperschaft als Anfallsberechtigte eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts aufgeführt wird. Die OFD nimmt dabei Bezug auf einen Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17.02.2017 (Az. S0174 A-024-II44).
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.