Wettbewerbsverein fordert Klarheit: Warum alkoholfreier Gin nicht „Gin“ heißen darf
Was tatsächlich kein Gin ist, darf auch nicht als „Gin“ bezeichnet werden, selbst wenn der Zusatz „alkoholfrei“ hinzugefügt wird (EuGH, Urt. v. 13.11.2025, Az. C-563/24).
Worum geht es?
Auslöser des Verfahrens war eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. gegen das Unternehmen PB Vi Goods, das vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung verklagt wurde. Der Vorwurf: Das Unternehmen bot ein Getränk mit dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ an. Dies betrachtete der Verband als Verstoß gegen das Unionsrecht.
Konkret wurde die Verordnung (EU) 2019/787 angeführt, die unter anderem die Bezeichnung von Spirituosen regelt. Nach dieser Verordnung darf nur ein Getränk den Namen „Gin“ tragen, das aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs besteht, mit Wacholderbeeren aromatisiert ist und mindestens 37,5 % Alkoholgehalt aufweist. Der Verband forderte vor dem deutschen Gericht, den Verkauf des „Virgin Gins“ zu unterbinden. Daraufhin zog das Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung hinzu.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: igorr1, Stock-Fotografie-ID: 2204506699
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