Rechtsberatung im Verein: Steuerfrei dank Mitgliedsbeitrag?
Mitgliedsbeiträge eines Vereins für außergerichtliche Rechtsberatung sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, sofern die Leistungen im Rahmen des Vereinszwecks erbracht werden und der Verein ein Risiko für seine Mitglieder übernimmt (FG Sachsen, Urt. v. 05.02.2025, Az. 5 K 423/24).
Worum geht es?
Ein eingetragener Verein bot seinen Mitgliedern für einen festen Jahresbeitrag von 78 € eine umfassende Beratung im Miet- und Pachtrecht an. Die Vereinssatzung sah vor, dass Mitglieder bei mietrechtlichen Problemen außergerichtlich beraten und unterstützt werden. Der Jahresbeitrag war aufgeteilt: 30 % entfielen auf den ideellen Vereinsbereich, 40 % auf die Rechtsberatung und 30 % auf die Vermittlung von Rechtsschutz.
Über mehrere Jahre behandelte die Finanzverwaltung die Rechtsberatungsleistungen als umsatzsteuerfrei, gestützt auf ein veröffentlichtes LSF-Schreiben aus dem Jahr 2016. Im Jahr 2019 änderte die Verwaltung ihre Auffassung jedoch durch eine interne, nicht veröffentlichte Anweisung und unterwarf die Rechtsberatung der Umsatzsteuer.
Im Zuge einer Sonderprüfung im Jahr 2022 wurde dem Verein erstmals die geänderte steuerliche Beurteilung mitgeteilt. Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 und forderte Nachzahlungen. Der Verein hielt die Steuerpflicht für unbegründet und klagte.
Wie hat das Gericht entschieden?
https://www.vereinfacher.de/wp-admin/post.php?post=26541&action=edit
Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage des Vereins statt. Die Mitgliedsbeiträge für die außergerichtliche Rechtsberatung seien nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.
Das Gericht stellte hierfür klar, dass die außergerichtliche Rechtsberatung als Leistung im Sinne eines Versicherungsverhältnisses zu betrachten sei. Ein Versicherungsverhältnis liegt vor, wenn der Leistungserbringer gegen Entgelt ein Risiko übernimmt. In diesem Fall sei dies durch die rechtliche Unterstützung der Mitglieder bei mietrechtlichen Konflikten gegeben. Die Leistung müsse dabei nicht zwingend in Geld erfolgen, auch Beistands- und Unterstützungsleistungen genügen. Eine vollständige Risikoübernahme sei zudem (ähnlich wie bei Versicherungen mit Selbstbeteiligungen oder Höchstgrenzen) nicht erforderlich.
Darüber hinaus betonte das FG den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Steuerpflichtige dürfen nicht durch unveröffentlichte Verwaltungsanweisungen überrascht werden. Da die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung ohne Veröffentlichung geändert hatte sei die Steuerpflichtige im vorliegendem Fall mithin überrascht worden. Daher sei der Vertrauensschutz des Vereins verletzt worden.
Praxishinweis
Vereine, die ihren Mitgliedern außergerichtliche Rechtsberatung anbieten, können die Beiträge unter Umständen umsatzsteuerfrei erheben, wenn die Leistungen dem Vereinszweck dienen und ein „Risikoelement“ enthalten. Wichtig ist eine transparente Aufteilung der Beiträge (ideeller Bereich, Rechtsberatung, Rechtsschutzvermittlung) und eine sorgfältige Dokumentation der Leistungen.
[/ihc-hide-content]…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: designer491, Stock-Fotografie-ID: 1186875361
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.