Wann liegt ein Zweckbetrieb vor?
Für die Annahme eines Zweckbetriebs im Sinne des § 68 Nr. 4 AO muss die wirtschaftliche Tätigkeit über eine handelsübliche Beratung hinausgehen.
Für die Annahme eines Zweckbetriebs im Sinne des § 68 Nr. 4 AO muss die wirtschaftliche Tätigkeit über eine handelsübliche Beratung hinausgehen.